I. Mietvertrag

1. Nach Annahme des Parkscheines oder der Dauerparkerkarte kommt mit dem Einfahren in/auf die Parkgarage / den Parkplatz zwischen dem Nutzer (Mieter) und der union-boden gmbh (Vermieterin/Betreiberin) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für einen Personenkraftwagen (Pkw) zustande. Durch die Einfahrt erkennt der Mieter die Geltung der Einstellbedingungen an. Diese Einstellbedingungen gelten auch für Dauerparker, soweit nicht abweichende einzelvertragliche Regelungen getroffen worden sind.

2. Weder Bewachung, Verwahrung, die Übernahme von Versicherungsschutz oder sonstiger Obhutspflichten durch die Vermieterin/Betreiberin sind Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung der Parkgarage/des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.

3. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Pkw eingestellt werden. Das Einfahren oder die Benutzung mit nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw oder Pkw mit Anhängern u. ä. ist nicht gestattet (siehe VI. Ziffer4 f).

II. Mietpreis/Einstelldauer

1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden Einstellplatz nach dem vereinbarten Mietentgelt; fehlt eine solche gesonderte Vereinbarung, nach der ausgehängten Preisliste.

2. Der Pkw kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden, es sei denn, der Mieter kann sich mit seinem Parkschein bzw. seiner Dauerparkerkarte Zutritt verschaffen. Wird außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienst in Anspruch genommen, so hat der Mieter eine Gebühr in Höhe von z. Z. 10,00 EUR inkl. MwSt. zu zahlen.

3. Die Höchsteinstelldauer für Kurzparker beträgt 4 Wochen, soweit nicht schriftlich eine Sondervereinbarung getroffen ist. Mieter, die ihren Pkw über die Höchsteinstelldauer hinaus in der Parkgarage/ auf dem Parkplatz einstellen wollen, werden gebeten, sich nach Abstellen des Pkw in der Leitzentrale Osterstraße oder in der Geschäftsstelle der Vermieterin/Betreiberin zu melden und die Parkgarage/ den Parkplatz sowie die Einstellplatznummer ihres Pkw bekannt zu geben.

4. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer und erfolglos gebliebener schriftlicher – an den Mieter, falls dieser nicht bekannt ist, an den Halter gerichteter – Androhung der Räumung, ist die Vermieterin/Betreiberin berechtigt, einen gleichwohl in der Parkgarage/auf dem Parkplatz verbliebenen Pkw auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht der Vermieterin/Betreiberin bis zur Entfernung des Pkw ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Das Erfordernis der vorhergehenden Androhung der Räumung entfällt, wenn die Vermieterin/Betreiberin den Mieter oder Halter nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann.

5. Bei Verlust des Parkscheines wird nach Angabe der Personalien der volle Tagessatz berechnet, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder die Vermieterin/Betreiberin eine längere Einstelldauer nach. Für die Herausgabe eines Ersatzscheins erbitten wir Ihre Personalien.

III. Haftung der Vermieterin/Betreiberin

1. Die Vermieterin/Betreiberin haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für alle Schäden, die von ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden.

2. Die Vermieterin/Betreiberin haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder allein dem eigenen Verhalten des Mieters oder Dritten verursacht werden.

3. Die Vermieterin/Betreiberin haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine nur leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, sofern die von der Vermieterin/Betreiberin verletzten Vertragspflichten für die Errichtung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflichten).

4. Im Übrigen wird die Haftung der Vermieterin/Betreiberin für von ihr leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf 50.000,00 EUR pro Schadenfall begrenzt.

5. Für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Sach-, Vermögens- und Personenschäden sowie die leicht fahrlässige Verursachung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Vermieterin/Betreiberin unbeschränkt.

6. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich – offensichtliche Schäden in jedem Fall noch vor Verlassen der Parkgarage/des Parkplatzes – über die Notruf-/Sprecheinrichtungen oder dem Personal der Vermieterin/Betreiberin anzuzeigen. Falls dies nicht möglich ist, sind Schäden der Leitzentrale in dem Parkhaus Osterstraße anzuzeigen.

IV. Haftung des Mieters und sonstiger Nutzer

1. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seinen Angestellten, seinen Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Vermieterin/Betreiberin, ihren Angestellten, Beauftragten oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Er haftet insofern auch für die von ihm verursachte Verunreinigung der Parkgarage/des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den durch diese Einstellbedingungen gestatteten Gebrauch hinausgeht.

2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der unbefugten Verunreinigung, insbesondere des unbefugten Plakatierens und Werbens (siehe VI. Ziffer 4 g und h) wird von der Vermieterin/Betreiberin für die Beseitigung der Verunreinigung eine Bearbeitungsgebühr von z. Z. 100,00 EUR zzgl. MwSt. und aller angefallenen Kosten berechnet; es sei denn, der Verursacher weist nach, dass die Vermieterin/Betreiberin tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche behält sich die Vermieterin/Betreiberin vor.

V. Pfandrecht der Vermieterin/Betreiberin

1. Die Vermieterin/Betreiberin steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem vom Mieter eingestellten Pkw und den darin befindlichen Sachen zu.

2. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der Vermieterin/Betreiberin in Verzug, so kann die Vermieterin/Betreiberin die Pfandverwertung frühestens einen Monat nach deren schriftlicher Androhung vornehmen.

VI. Benutzungsbestimmungen

1. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen, insbesondere die durch Aushang in der Parkgarage / auf dem Parkplatz bekannt gemachten Einstellbedingungen zu beachten sowie die Anweisungen des Personals der Vermieterin/Betreiberin zu befolgen.

2. Der Mieter kann – sofern ihm die Vermieterin/Betreiberin keinen bestimmten Stellplatz zugewiesen hat – unter den nicht als reserviert gekennzeichneten Plätzen - den nächsten freien Einstellplatz wählen.

3. Die Vermieterin/Betreiberin ist berechtigt, einen Pkw im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkgarage/vom Parkplatz zu entfernen.

4. Verboten ist in der Parkgarage/auf dem Parkplatz insbesondere:

  1. das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
  2. die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen,
  3. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren sowie unnötige Lärmbelästigung durch Hupen usw.,
  4. das Einstellen von Pkw mit undichtem Tank oder Vergaser und das Ablassen von Kühlwasser sowie das Ablassen oder Befüllen mit Kraftstoff und Öl,
  5. das Reparieren und Reinigen von Pkw,
  6. das Befahren der Parkgarage/des Parkplatzes mit Krafträdern, Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen, Inlineskates und Skateboards u. ä.,
  7. das unbefugte Plakatieren sowie die unbefugte Verteilung von Werbematerial (Werbeschriften, Handzettel, Visitenkarten, Muster, Proben u. ä.) ohne schriftliche Genehmigung der Vermieterin/Betreiberin,
  8. das Ablagern von Gegenständen, insbesondere von Abfall und Müll.

5. Die Parkgarage/der Parkplatz darf nur von den Insassen der dort geparkten Pkw zum Zwecke der vertragsgerechten Nutzung betreten werden. Der Aufenthalt ist auf die notwendige Zeit zu beschränken, die für den Parkvorgang erforderlich ist. Unberechtigter Aufenthalt in der Parkgarage/auf dem Parkplatz zieht die Feststellung der Personalien, die Erteilung von Hausverbot und ggf. eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nach sich.

6. Der Mieter hat seinen Pkw ausschließlich auf den dafür markierten und nicht als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Plätzen, allen Nutzern eine ungehinderte Zu- und Abfahrt sowie die unbehinderte Nutzung aller Zu-, Auf- und Abgänge möglich ist. Beachtet der Mieter diese Vorschrift nicht, ist die Vermieterin/Betreiberin berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Mieters umzusetzen.

7. Der abgestellte Pkw ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

8. Der Mieter muss bei jeder Ein- und Ausfahrt den Parkschein oder die Dauerparkerkarte benutzen.

9. Im Übrigen gelten für die Nutzung der Parkgarage/des Parkplatzes die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

10. Ergänzend zu diesen Einstellbedingungen gelten die durch Aushang bekannt gegebenen Hinweise der Vermieterin/Betreiberin.

11. Sollte eine Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die übrige Einstellbedingung nicht berührt.

VII. Gerichtsstand

Ist der Mieter/Halter ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund der Nutzung der Parkgarage/des Parkplatzes und diesen Einstellbedingungen ergeben, Hannover vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Mietern/Haltern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Hannover, im Juli 2010